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Satzung des Kochklubs Gastronom Hamburg e.V.

Stand 2010

I Der Verein

§ 1 Name und rechtlicher Rahmen

  1. Der im Jahre 1889 gegründete Verein führt den Namen „Kochklub Gastronom Hamburg e.V.“.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Hamburg eingetragen.
  3. Der Verein ist ein Zweigverein des „Verbandes der Köche Deutschlands e.V.“ (VKD).
  4. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
  5. Gerichtsstand ist Hamburg.
  6. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein unterstützt den Verband der Köche Deutschlands e.V. bei der Wahrnehmung und Durchführung seiner Aufgaben.
  2. Er pflegt durch seine Veranstaltungen das berufliche Fachgespräch und kollegiale Kontakte.
  3. Er fördert und unterstützt den Berufsnachwuchs und betreut Berufskollegen und –kolleginnen.
  4. Er pflegt die Kochkunst und stellt sie und den Berufsstand in der Öffentlichkeit dar.
  5. Er führt Jugendwettbewerbe Kochkunstveranstaltungen Weiterbildungsveranstaltungen Seminare und andere fachliche und kulturelle Veranstaltungen in seinem Einzugsbereich durch.
  6. Landesübergreifende, nationale oder internationale Veranstaltungen werden nur nach Abstimmung mit dem Vorstand und der Geschäftsführung des Verbandes der Köche Deutschlands e.V. durchgeführt.
  7. Der Verein befasst sich nicht mit rein wirtschaftlichen Arbeiten und Aufgaben und nicht mit arbeitsrechtlichen und lohnrechtlichen Fragen.
  8. Die Tätigkeiten des Vereins dienen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Jeglicher Erwerbszweck ist ausgeschlossen.
  9. Der Verein verfolgt den Satzungszweck selbstlos, ausschließlich und unmittelbar.

§ 3 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung;
  • der Vorstand;
  • der Revisionsausschuss. Den Vereinsorganen obliegen Führung, Leitung und Kontrolle der Aktivitäten des Vereins.

II Mitgliedschaft

§ 4 Formen und Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins sind:
    • ordentliche Mitglieder;
    • Mitglieder im Ausbildungsverhältnis;
    • außerordentliche Mitglieder;
    • Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Köchin und jeder Koch mit abgeschlossener Berufsausbildung werden, sowie, auf Antrag und mit Zustimmung des Vorstands, jede Person, die eine Tätigkeit im Berufsfeld Gastronomie und Ernährung ausübt. Ordentliche Mitglieder sollten gleichzeitig Mitglieder des Verbandes der Köche Deutschlands e.V. sein.
  3. Mitglied im Ausbildungsverhältnis kann jede(r) Auszubildende im Kochberuf werden. Durch Bestehen der Gehilfenprüfung wird er/sie zum ordentlichen Mitglied des Vereins.
  4. Außerordentliche Mitglieder können Personen oder Körperschaften und Unternehmungen werden, die gemeinsame Interessen mit dem Verein haben und gewillt sind, den Verein und die Vereinsarbeit uneigennützig zu unterstützen und zu fördern.
  5. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt, in besonderen Fällen auch durch einstimmigen Beschluss des Gesamtvorstandes. Voraussetzung dafür ist, dass sie seit mindestens fünf Jahren Mitglied des Vereins bzw. des Verbandes sind und sich besondere Verdienste um den Verein und/oder den Verband erworben haben.
  6. Über die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der/die Antragstellende hiergegen Berufung einlegen, über welche die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.

§ 5 Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme an den Veranstaltungen des Kochklubs und Nutzung seiner Einrichtungen.
  2. Bei Wahlen und Abstimmungen sind ausschließlich ordentliche Mitglieder, volljährige Mitglieder in der Ausbildung und Ehrenmitglieder stimmberechtigt.
  3. Für Vorstandsämter (mit Ausnahme der Beiräte) sind ausschließlich ordentliche Mitglieder wählbar.
  4. Mitglieder im Ausbildungsverhältnis sind für eine Funktion im Rahmen der Jugendgruppe wählbar.
  5. Voraussetzung für die Wahrnehmung der Rechte ist, dass das jeweilige Mitglied den Vereinsbeitrag fristgemäß entrichtet hat (vgl. § 6).

§ 6 Beitragspflicht

  1. Alle Mitglieder, ausgenommen Ehrenmitglieder, haben regelmäßig Beiträge zu entrichten.
  2. Der Verein kann ferner bei Eintritt neuer Mitglieder von diesen einmalig eine Gebühr erheben.
  3. Höhe, Zeitpunkt der Zahlung und Zahlungsweise von Beiträgen und Gebühren werden in einer Beitragsordnung festgelegt, über die die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands entscheidet.

§ 7 Weitere Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, seine Interessen zu wahren, ihn zu fördern und bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
  2. Mitglieder erkennen die Satzung in der aktuell gültigen Fassung an.
  3. Mitglieder haben die Pflicht, das positive Image des durch den Verein vertretenen Berufsstandes in der Öffentlichkeit zu wahren und zu fördern.
  4. Mitglieder sind verpflichtet, bei einem Wohnsitzwechsel dem Vereinsvorstand die neue Anschrift schriftlich mitzuteilen.

§ 8 Austritt, Ausschluss, Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Ein Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand in schriftlicher Form ein halbes Jahr vorher vorliegen.
  2. Ein Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit erfolgen, wenn das Vereinsmitglied
    • trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Jahresbeitrages länger als sechs Monate im Rückstand ist;
    • grob und/oder wiederholt gegen die Interessen des Vereins oder Verbandes verstoßen hat;
    • sich innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens so unehrenhaft verhalten hat, dass das Ansehen des Vereins und/oder die Vereinsdisziplin schwerwiegend beeinträchtigt wurden oder werden könnten.
  3. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  4. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
  5. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand per eingeschriebenem Brief eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit über den Ausschließungsbeschluss. Eine erneute Berufung ist nicht statthaft, es sei denn, Formfehler seitens des Vorstandes sind nachzuweisen.
  6. Durch Tod des Mitglieds erlischt die Mitgliedschaft.
  7. Mit einem Austritt, Ausschluss oder Erlöschen der Mitgliedschaft erlöschen auch alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Sacheinlagen ist ausgeschlossen, es sei denn, es bestehen besondere Verträge.

III Mitgliederversammlung

§ 9 Aufgaben

  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt den Revisionsausschuss.
  3. Die Mitgliederversammlung nimmt Vorstands- und Ausschussberichte zur Kenntnis und entscheidet über eine Entlastung.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über termingerecht eingebrachte Anträge, Haushaltspläne, über mittel- und langfristige Zielsetzungen und Maßnahmen des Vereins sowie alle sonstigen vom Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegten Angelegenheiten.
  5. Die Mitgliederversammlung ernennt Ehrenmitglieder.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt über eine eventuelle Auflösung des Vereins.

§10 Einberufung und Durchführung

  1. Eine Mitgliederversammlung muss mindestens alle zwei Jahre stattfinden.
  2. Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit mindestens vierwöchiger Frist schriftlich einzuladen.
  3. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass kann entweder auf Entscheidung des Vorstands oder aufgrund eines schriftlichen Antrags des zehnten Teils der Mitglieder erfolgen. Die schriftliche Einladung hierzu, in welcher der Grund für die außerordentliche Mitgliederversammlung zu benennen ist, muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin erfolgen.
  4. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die erste Vorsitzende, wenn er/sie verhindert ist der/die zweite Vorsitzende. Sollten beide verhindert sein, wird die Mitgliederversammlung durch ein von dem/der ersten Vorsitzenden bestimmtes Mitglied geleitet.
  5. Findet bei einer Mitgliederversammlung eine Vorstandswahl statt, so bestimmt die Versammlung auf Vorschlag des Vorstands eine(n) Wahlleiter(in), der/die den Vorsitz übernimmt, bis ein neuer Vorstand gewählt bzw. der alte durch erneute Wahl im Amt bestätigt worden ist.
  6. Wird im Rahmen einer Mitgliederversammlung über Anträge entschieden oder findet eine Vorstandswahl statt, ist ein Protokoll zu führen. Dies geschieht im Regelfall durch eine(n) Schriftführer(in), bei deren Abwesenheit durch ein anderes vom Vorstand benanntes Mitglied. Bei Vorstandswahlen führt ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied das Protokoll, welches anschließend von ihm, von den beiden Vorsitzenden und von dem/der Wahlleiter(in) zu unterzeichnen ist.

§11 Beschlussfassung und Wahlen

  1. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens acht Wochen vor der Sitzung schriftlich zugegangen sein. Anträge des Vorstandes sind gleichgestellt. Alle Anträge müssen der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
  2. Die Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung erfolgt durch offene Abstimmung, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen oder Regelungen dieser Satzung eine andere Abstimmungsart vorschreiben oder sofern anwesende Stimmberechtigte sie mehrheitlich verlangen.
  3. Über Anträge (ausgenommen solche zu Änderung von Zweck oder Satzung des Vereins) und bei Wahlen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  4. Für Satzungsänderungen gilt: Ist mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder bei der Mitgliederversammlung anwesend, entscheidet diese mit einfacher Mehrheit. Ist nur eine geringere Zahl von stimmberechtigten Mitgliedern anwesend, ist für Entscheidungen eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
  5. Eine Änderung des Zwecks des Vereins ist nur mit Zustimmung aller Mitglieder möglich.
  6. Der Vorstand und der Revisionsausschuss werden für zwei Jahre gewählt.
  7. Die Wahl des/der Ersten und Zweiten Vorsitzenden erfolgt mittels Stimmzetteln in geheimer Wahl.
  8. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder und des Revisionsausschusses kann per Akklamation erfolgen, sofern für ein Vorstandsamt nicht mehrere Bewerber(innen) kandidieren.

IV Vorstand

§12 Zusammensetzung

  1. Der Vorstand besteht aus
    • dem/der Ersten und Zweiten Vorsitzenden
    • dem/der Gesch.ftsführer(in)
    • den Kassierern
    • dem/der Schriftführer(in)
    • dem/der Jugendwart(in).
  2. Der Vorstand kann bei Bedarf durch eine(n) zweite(n) Schriftführer(in) und zusätzliche Jugendwarte erweitert werden.
  3. Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Mitglieder als Beiräte berufen.

§13 Aufgaben

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  2. Der Vorstand führt regelmäßig Sitzungen durch, zu denen der/die Erste oder Zweite Vorsitzenden einladen; bei Bedarf kann auch auf schriftlichen Antrag von drei Vierteln der Vorstandsmitglieder eine außerordentliche Sitzung einberufen werden.
  3. Der Vorstand führt seine Sitzungen auf Grundlage einer Geschäftsordnung durch, die er mindestens mit Dreiviertelmehrheit beschlossen hat.
  4. Der Vorstand ist verpflichtet, an den Generalversammlungen des Verbandes der Köche Deutschlands e.V. mit allen seinen möglichen Delegierten teilzunehmen. Der Vorstand ist verpflichtet, mit seinen Delegierten an den Tagungen der zuständigen Arbeitsgemeinschaften teilzunehmen.
  5. Die Vorsitzenden führen und repräsentieren den Verein, tätigen für ihn Rechtsgeschäfte und leiten die Arbeit des Vorstands. Er/sie laden die Mitglieder zu den Veranstaltungen ein.
  6. Der/die Geschäftsführer(in) koordiniert Terminplanung sowie Ressourcen- und Personaleinsatz des Vereins.
  7. Dem/der Schriftführer(in) obliegt die Protokollführung bei den Versammlungen und Vorstandssitzungen sowie die daraus entstehenden schriftlichen Arbeiten mit Absprache des Vorstandes.
  8. Der/die Jugendwart(in) organisiert und plant die Jugendveranstaltungen und Wettbewerbe und lädt mit Absprache des Vorstandes die Jury ein.
  9. Bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern innerhalb des Vereins tritt der Vorstand zusammen und versucht, eine Einigung herbeizuführen. Die streitenden Parteien sind zu dieser Sitzung zu laden. Jede Partei kann eine weitere Person, die Mitglied eines Zweigvereins oder des Verbandes der Köche Deutschlands e.V. ist, zu diesen Sitzungen laden lassen. Den Parteien steht das Recht zu, sich an den Verband der Köche Deutschlands e.V. zu wenden, wenn eine Einigung nicht erzielt werden kann.

V Vereinsvermögen, Kassenführung, Revision

§14 Vereinsvermögen und Kassenführung

  1. Die Vereinsgelder sind bei einem Geldinstitut mündelsicher anzulegen. Sie sind zweckgebunden.
  2. Die Kassierer(innen) verwalten die Vereinskasse und das Vereinsvermögen und führen Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Die Übergabe an ein Kreditinstitut, das Vereinsgeschäfte gegen Gebühr übernimmt, ist zulässig.

§15 Vollmacht und Zeichnungsberechtigung

  1. Der/die Erste Vorsitzende ist zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als eintausend Euro belasten, bevollmächtigt. Bei höheren Beträgen muss ein Vorstandsbeschluss mit Zweidrittelmehrheit vorliegen.
  2. Bei Verhinderung des Ersten Vorsitzenden oder auf dessen Auftrag gilt diese Vollmacht auch für den/die Zweiten Vorsitzende(n).
  3. Bis zu einem Betrag von fünfhundert Euro ist jede(r) Kassierer(in) einzeln, bei einem höheren Betrag sind beide gemeinsam zeichnungsberechtigt.

§16 Revisionsausschuss

  1. Der Revisionsausschuss besteht aus mindestens zwei Personen.
  2. Der Revisionsausschuss hat das Recht, die Vereinskasse, die Buchführung und die Vereinsgeschäfte jederzeit zu überprüfen. Eine Überprüfung muss mindestens einmal jährlich erfolgen.
  3. Der Revisionsausschuss berichtet auf der Mitgliederversammlung vor der Entscheidung über eine Entlastung des Vorstands über erfolgte Prüfungen und deren Ergebnisse.

VI Auflösung

§17 Auflösung des Vereins

  1.  Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, der Sterbegeldeinrichtung des VKD oder einer gemeinnützigen sozialen Einrichtung der Freien und Hansestadt Hamburg zu.
  2. Bei Auflösung des Vereins zum Zwecke einer Fusion geht das Vermögen des Vereins an den Nachfolgeverein über.
  3. Vor einer eventuellen Auflösung ist in jedem Fall der Vorstand des VKD zu hören.
  4. Eine Auflösung des Zweigvereins, gleich aus welchen Gründen, ohne vorherigen Versuch, die Auflösung abzuwenden, ist nicht statthaft.
  5. Vor jeder eventuellen Auflösung ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Zu dieser Mitgliederversammlung ist ein Vertreter des VKD zu laden.
  6. Nur die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen. Für eine eventuelle Auflösung ist eine Stimmenmehrheit von mindestens drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder nötig.
  7. Die Protokolle über eine eventuelle Auflösung sind an den VKD zu senden, vorausgesetzt, es gibt keinen Nachfolgeverein.